Was ist ein Täter-Opfer-Ausgleich?
Was ist ein Täter-Opfer-Ausgleich?
Der Täter-Opfer-Ausgleich ("TOA") war dem deutschen Strafrecht lange Zeit fremd. Das liegt daran, dass das Opfer im Strafprozess zwar als Zeuge eine wichtige Rolle spielen kann, jedoch seine Interessen als Geschädigter normalerweise in einem separaten zivilrechtlichen Verfahren einklagen muss, um Schadensersatz zu erhalten.
Inzwischen ist der Täter-Opfer-Ausgleich in § 46 a StGB geregelt. Er hat das Ziel, die Wiedergutmachung des Schadens, den der Täter verursacht hat, zu fördern und damit eine versöhnliche Lösung zwischen Täter und Opfer zu finden. Der TOA hat also zwei Komponenten: Konfliktschlichtung und Schadenswiedergutmachung.
Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann für den Beschuldigten erhebliche Auswirkungen auf den Ausgang des Strafverfahrens haben. Gemäß § 46 a StGB kann das Gericht eine Strafe mildern oder sogar von einer Strafe absehen, wenn durch einen TOA das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung erheblich gemindert wird. Auch erlaubt zum Beispiel § 153 b StPO der Staatsanwaltschaft, bereits im Ermittlungsverfahren das Verfahren bei einem TOA einzustellen.
Die Betonung liegt dabei auf dem Wort "können". Zu beachten ist nämlich, dass selbst ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich nicht zwingend zu einer Strafmilderung oder sogar Straffreiheit führt. Die Anwendung der strafmildernden Wirkung des § 46 a StGB steht im Ermessen des Gerichts, das alle Umstände des Falls berücksichtigt und eine Abwägung vornimmt. Doch selbst wenn das Gericht nicht die strafmildernde Wirkung des § 46a Nummer 1 StGB anwendet, wird der TOA in der Regel bei der konkreten Strafbemessung zu Gunsten des Beschuldigten vom Gericht berücksichtigt.
Der Täter-Opfer-Ausgleich kann auf verschiedene Weise erfolgen. Er kann finanzieller Natur sein, indem der Täter dem Opfer den entstandenen Schaden ersetzt. Der Ausgleich kann aber auch in Form einer Entschuldigung oder einer persönlichen Wiedergutmachung stattfinden. Wichtig ist in jedem Fall, dass der Ausgleich auf freiwilliger Basis erfolgt, ernst gemeint ist und das Opfer einwilligt.
Bei einem Täter-Opfer-Ausgleich sollte der Beschuldigte jedoch auch die möglichen Risiken bedenken. So kann ein direktes Aufeinandertreffen mit dem Opfer zu emotionalen Belastungen führen. Insbesondere bei Auseinandersetzungen mit schlimmen Tatfolgen wie bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder versuchten Tötungsdelikten wird oft keine Bereitschaft auf Seiten des Opfers zu einem Gespräch bestehen.
Zudem gibt der Beschuldigte durch den Täter-Opfer-Ausgleich in der Regel sein Recht auf Aussageverweigerung auf und muss sich gegebenenfalls selbst belasten. So fordert der Bundesgerichtshof insbesondere bei Gewalt- und Sexualdelikten für die Strafmilderung nach § 46 a StGB regelmäßig ein Geständnis des Täters. Auch besteht das Risiko, dass der Beschuldigte bei taktisch unklugem Vorgehen den Anschein erweckt, sich durch eine Zahlung oder andere Leistung von seiner Verantwortung freikaufen zu wollen.
Als Strafverteidiger ist es meine Aufgabe, meinen Mandanten über die Möglichkeiten und Risiken eines Täter-Opfer-Ausgleichs aufzuklären und gemeinsam mit ihm zu entscheiden, ob ein TOA im konkreten Fall sinnvoll ist. Ich unterstütze den Beschuldigten bei der Vermittlung eines Täter-Opfer-Ausgleichs und sorge dafür, dass die rechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Mit dem richtigen Timing kann durch einen TOA oft die bestmögliche Lösung für den Mandanten erreicht werden.