Verteidigung bei Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft ("U-Haft") ist ein rechtsstaatlich bedenklicher Kompromiss zwischen der Unschuldsvermutung einerseits und dem Erfordernis einer effektiven Strafrechtspflege andererseits. In der Theorie kann die Anordnung der Untersuchungshaft nur das äußerste Mittel sein und ist daher restriktiv zu handhaben.

In der Praxis wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft aber oft rasch die Untersuchungshaft angeordnet. Nicht selten verkommt daher der Gerichtstermin zur Eröffnung eines Haftbefehls zu einem bloß symbolischen Akt. Der Betroffene muss oft ohnmächtig mitansehen, wie der Haftrichter im Schnelldurchlauf den Vollzug des Haftbefehls bescheidet.

Mahlen die Mühlen der Justiz oft langsam, überrascht sie bei der Anordnung der Untersuchungshaft durch gnadenlose Schnelligkeit: Der oft unvorbereitete, vorläufig festgenommene Bürger wird von einem Tag zum anderen aus seinem bisherigen Leben und seinem privaten, beruflichen und sozialen Umfeld gerissen.

Und mit jedem Tag in Untersuchungshaft – deren Dauer selten abzusehen ist – steigt das Risiko des Verlusts der wirtschaftlichen Existenzgrundlage und des Abbruchs sozialer und privater Beziehungen. Der Betroffene wird isoliert, und nicht selten ist genau das beabsichtigt, um den Druck zu erhöhen und eine Aussage zu forcieren.

Diesen Gefahren und Risiken kann nur durch eine entschlossene, kompetente und sachkundige Strafverteidigung begegnet werden. Entscheidende Weichenstellungen für das gesamte Verfahren erfolgen häufig in den ersten Stunden nach der Festnahme des Beschuldigten.

Daher nehme ich als Ihr Verteidiger Kontakt zu Polizei, Staatsanwalt und Haftrichter auf und versuche, Sie unverzüglich persönlich zu sprechen.

Bei Vollzug der Untersuchungshaft ist der Verteidiger für den Inhaftierten meist die einzige Möglichkeit des Kontakts zur Außenwelt. Neben der fallbezogenen Informationsbeschaffung (Akteneinsicht) und der Verteidigung im Verfahren lege ich nach Prüfung der Erfolgsaussichten für Sie Haftbeschwerde gegen den Haftbefehl ein und kümmere ich mich als Ihr Verteidiger um die Ausgestaltung der Haftbedingungen.

Mit rund 90 Prozent ist in der Praxis der wichtigste Haftgrund die Fluchtgefahr. Gestützt wird ihre Annahme oft darauf, dass der Beschuldigte einen Wohnsitz (auch) im Ausland hat.

Bei Delikten vor allem im Bereich des Kapitalstrafrechts kann bereits der Verdacht eines Haftgrunds ausreichen, um bei dringendem Tatverdacht einen Haftbefehl zu begründen. Bei bestimmten schweren Straftaten, vor allem bei Sexualstraftaten, reicht auch die Wiederholungsgefahr aus für die Annahme eines Haftgrunds (§ 112a StPO).

DE
EN
  • Rechtsanwalt
  • Wissen/Aktuelles
  • Kontakt
Online Termin vereinbaren