Notfall Vorladung: Verhaltensempfehlungen bei einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung

Nach § 163a Absatz 1 Satz 1 StPO ist der Beschuldigte spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen. Die Vernehmung hat eine Doppelfunktion: Sie dient der Gewährung von rechtlichem Gehör und der Wahrheitsfindung. Wird gegen Sie wegen einer Straftat ermittelt, erhalten Sie in der Regel eine Vorladung von der Polizei oder einen Äußerungsbogen. Erfahrungsgemäß sind vorschnelle Angaben bei der Polizei aber mit Vorsicht zu genießen, da die Ermittlungsbehörden meist einen erheblichen Wissensvorsprung haben. Ohne Rechtsbeistand sollten Sie niemals einer Vorladung ohne Weiteres nachkommen.

Bei einer Vorladung durch die Polizei besteht keine Pflicht zum Erscheinen. Eine Vernehmung bei der Polizei kann nicht durch eine Vorführung erzwungen werden. Einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft müssen Sie nachkommen, da sonst Zwangsmaßnahmen ergehen können. Dort aussagen müssen Sie aber nicht. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen und müssen sich nicht selbst belasten. Vollständiges Schweigen darf Ihnen nicht negativ angelastet werden. Erhalten Sie ein Schreiben von der Polizei oder direkt von der Staatsanwaltschaft, sollten Sie umgehend einen Verteidiger kontaktieren und vorerst keine Angaben machen. Als Beschuldigter haben Sie jederzeit das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Als Ihr Strafverteidiger teile ich dann den Ermittlungsbehörden mit, dass ich Ihre Verteidigung übernommen habe, und beantrage Akteneinsicht. Auf Basis der Akte kann ich mit Ihnen die Verteidigungsstrategie persönlich besprechen und immer noch eine (schriftliche) Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft abgeben. So kann oftmals eine Anklage und eine spätere Hauptverhandlung vermieden werden.

Sollte es unter Umständen zu einer Vernehmung kommen, ist ihr Ablauf in § 136 StPO geregelt:

  • Dem Beschuldigten wird zunächst mitgeteilt, welche Tat man ihm vorwirft.
  • Der Beschuldigte wird auf sein Schweigerecht hingewiesen sowie auf das Recht, einen Verteidiger zu wählen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
  • Ausländische Beschuldigte sind darüber zu belehren, dass sie das Recht haben, ihr Konsulat zu verständigen, Artikel 36 WÜK.
  • Die Personalien des Beschuldigten werden abgefragt (§ 111 OWiG).
  • Der Beschuldigte wird über das Recht belehrt, einzelne Beweiserhebungen zu beantragen, sich in "geeigneten Fällen" auch schriftlich zu äußern und einen sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich durchzuführen.
  • Dem Beschuldigten werden die Verdachtsgründe mitgeteilt und er wird – nur wenn er aussagebereit ist – zur Sache vernommen.
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