Nebenfolgen und Strafvollstreckung

Strafverteidigung bedeutet nicht nur Verteidigung gegen den konkreten Tatvorwurf. Vielmehr hat der Strafverteidiger die unmittelbaren und mittelbaren Folgen des Strafverfahrens zu überblicken. Selbst nach einer rechtskräftigen Verurteilung kann ein versierter Strafverteidiger den Rechten des Verurteilten Gehör verschaffen – zum Beispiel beim Bemühen um vorzeitige Haftentlassung.

Unabhängig vom Schuldspruch droht manchen Beschuldigten eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das ist der Fall, wenn die Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen worden ist. Zusätzlich muss das Gericht davon ausgehen, dass weitere erhebliche Taten des Beschuldigten drohen und deshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht. In der Hauptverhandlung kommt es in diesen Fällen oft auf Gutachten psychiatrischer Sachverständigen an. Diese Rechtsfolge – genannt eine Maßnahme der Besserung und Sicherung – droht selbst bei einem Freispruch, obwohl der Betroffene teils länger untergebracht ist als bei einer Verurteilung. Denn eine Höchstdauer für eine Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus gibt es nicht.

Durch eine rechtskundige und kritische Verteidigung kann bei frühzeitiger Mandatierung oftmals eine Unterbringung verhindert werden. Dafür bedarf es nicht nur Fingerspitzengefühl und die Bereitschaft des Rechtsanwalts, dem eigenen Mandanten hilfreichen Rechtsrat zu erteilen, sondern vor allem Kenntnisse der Psychologie, Psychiatrie und Kriminologie.

Beispiele:

  • Bewährungswiderruf
  • Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
  • Unterbringung in eine Entziehungsanstalt
  • Führungsaufsicht
  • Vorzeitige Entlassung und Hafterleichterung
  • Vermögensarrest
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